Allgemeine Geschäftsbedingungen der MELASAN® Produktions &
Vertriebsges.m.b.H.
I. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei
denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender und von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder Lohnfertigungen
vorbehaltlos ausführen oder annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zum
Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen
oder auch schriftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige
Geschäfte, insbesondere auch dann, wenn sie nachträglich
telefonisch, schriftlich oder per Telefax erfolgen.
2. Verbindlichkeiten/Zahlungsverzug
Wir sind berechtigt, sämtliche Zahlungen des Kunden auf andere
Verbindlichkeiten zu verrechnen, auch wenn seitens des Kunden ein
bestimmter Zahlungszweck angegeben wird.
Bei Zahlungsverzug wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe
von € 11,-- verrechnet.
Es gilt vereinbart, dass allfällige Mahn-, Inkasso- und/oder
Überweisungskosten vom Rechnungsempfänger zu tragen sind.
Im Verzugsfall sind wir berechtigt, mindest 4 % Zinsen über
der jeweiligen Sekundärmarktrendite österreichischer Anleihen
zu fordern.
3. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung ausdrücklich vor. Dieser Eigentumsvorbehalt bezieht
sich auf sämtliche Warenvorräte unserer Produktion im
Gewahrsam des Kunden, solange noch Rechnungsverbindlichkeiten aus
Lieferungen offen sind. Vor vollständiger Bezahlung darf der
Kunde ohne unsere Zustimmung die Waren weder verpfänden noch
zur Sicherstellung an Dritte übereignen.
4. Lieferung
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung
aller Ausführungseinzelheiten voraus. Wir sind selbstverständlich
bestrebt, die vereinbarte Lieferfrist pünktlich einzuhalten.
Sofern der vereinbarte Liefertermin unsererseits nicht eingehalten
werden sollte, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine
Nachlieferfrist von vier Wochen zu setzen. Sofern die Lieferung
innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgenommen wird, gilt die Erfüllung
des Auftrags als fristgerecht erbracht. Ein Rücktrittsrecht
vom Vertrag wegen nicht zeitgerechter Erfüllung steht dem Besteller
jedenfalls erst dann zu, wenn der Auftrag nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist trotz Zuganges einer schriftlichen Aufforderung und
fruchtlosem Verstreichen einer darin zu setzenden Nachfrist von
vier Wochen nicht erfüllt wurde. Wenn der Verzug unsererseits
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, stehen dem Auftraggeber
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, wobei
jedoch unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt ist. Wir sind zu vorzeitiger Lieferung abweichend vom vereinbarten
Liefertermin berechtigt. Dabei ist der Auftraggeber zur Abnahme
der Ware auch vor dem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
auch verpflichtet, Teillieferungen als Erfüllung anzunehmen.
Bei Annahmeverzug durch den Auftraggeber oder bei Verletzung sonstiger
Mitwirkungspflichten durch diesen sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Auftraggeber
zu verlangen.
Die Lieferung gilt als ab Werk vereinbart. Soweit vom Auftraggeber
gewünscht, werden wir die Lieferung für den Transport
auf Kosten des Auftraggebers versichern.
5. Mängel und Gewährleistung
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers
setzt voraus, dass dieser den ihm nach § 377 und § 378
HGB obliegenden Untersuchungen und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Offene Mängel oder Fehlbestände müssen
innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt
werden, andernfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt.
Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung
nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Abnehmer unverzüglich
zu unterrichten. Die Mängelrüge hat jedenfalls spezifiziert
detailliert und schriftlich zu erfolgen.
6. Informationspflichten
Der Auftraggeber hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt
gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Ware zu
informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der
Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seines
Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer
Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird. Kosten,
die uns aufgrund einer nicht unverzüglichen Bekanntgabe entstehen
(zB Schadenersatzansprüche) hat uns der Auftraggeber zu ersetzen.
7. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass
seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift und
Geburtsdatum, die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt
sind oder künftig bekannt werden, für Zwecke der Kundenbetreuung
und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet
und weiters zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die Warenkreditevidenz
des Kreditschutzverbandes von 1870 übermittelt und überlassen
werden können. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zur Datenübertragung
jederzeit schriftlich widerrufen. Dieser Widerruf hat keine Auswirkung
auf das Grundgeschäft.
8. Verkauf:
8.1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Besteller
unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt,
dieses Anbot, an welches der Besteller so lange gebunden bleibt,
innerhalb von acht Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Zusendung der bestellten Ware an den Besteller anzunehmen.
Die Annahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der
Liefermöglichkeit.
8.2. Änderungsvorbehalt
Wir behalten uns Änderungen in Aufmachung, Textierung und Zusammensetzung
unserer Artikel vor.
8.3. Warenrücknahme
Zur Rücknahme bereits ausgelieferter Waren sind wir nicht verpflichtet.
Falls kulanterweise im Einzelfall eine Rücknahme erfolgt, gelangt
zu Lasten des Auftraggebers in jedem Fall eine Manipulationsgebühr
von 5 % der Fakturensumme in Anrechnung.
9. Lohnfertigung:
9.1. Gewährleistung/Haftung
Die Angebote über Lohnfertigung erfolgen unsererseits vorbehaltlich
der galenischen und physikalischen Machbarkeit.
Bei Lohnfertigung entsprechend den Vorgaben durch die Auftraggeber
übernimmt Melasan keine Gewährleistung bezüglich
der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes und
der Haltbarkeit des Fertigproduktes. Ebenso schließen wir
– soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Schadenersatzansprüche
aus. Gewährleistung für die chemische Stabilität
des zu entwickelnden Produktes wird nur nach Durchführung eines
sechswöchigen Stresstests übernommen, wobei dieser nur
über Beauftragung durchgeführt wird. Für die Richtigkeit
zur Verfügung gestellter Rohstoffe haftet ausschließlich
der Auftraggeber.
9.2. Produktentwicklung/Etikettierung
Neue Rezepturen werden von Melasan testverkapselt. Die sich daraus
ergebenden Produktentwicklungskosten werden, sofern nicht eine gegenlautende
schriftliche Vereinbarung vorliegt, vom Auftraggeber getragen. Sind
wir im Rahmen der Lohnfertigung auch damit beauftragt, die Etiketten
des Produktes anzufertigen, geschieht dies nach Entnahme einer entsprechenden
Probeanzahl, um die genaue Zusammensetzung des Produktes festzustellen
bzw. abzugleichen. Werden die Etiketten vom Auftraggeber beigegeben,
übernehmen wir keine Haftung für die Übereinstimmung
der Angaben auf den Etiketten mit den tatsächlichen Inhalten
des Fertigproduktes.
9.3. Produktkalkulation
Unsere Produktkalkulation basiert auf den vorgegebenen Mengenangaben.
Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind aufgrund
der unterschiedlichen spezifischen Gewichte und Dichten der Inhaltsstoffe
möglich, wobei Schwankungen von +/- 7% bei unserer Preisstellung
unberücksichtigt bleiben. Höhere Abweichungen werden entsprechend
nachkalkuliert.
Bei der Bereitstellung von Rohstoffen durch den Auftraggeber ist
mit einem produktionsbedingten Schwund von mindestens 5 % zu rechnen.
9.4. Verkehrsfähigkeit
Für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung,
Dosierung, Etikettentext etc. übernehmen wir keine Haftung
bzw. Gewährleistung.
9.5. Gewerbliche Schutzrechte
Bei Anfertigung nach Angaben des Auftraggebers haftet dieser dafür,
dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen
gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos
zu halten.
10. Gerichtsstand/Erfüllungsort:
Als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis
entstehende Verpflichtungen gilt 5301 Eugendorf, Nordstraße
1, als vereinbart.
Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in
Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie für alle nachfolgenden
Verträge ist unter Ausschluss jedes anderen Gerichtsstandes
das sachlich zuständige Gericht Salzburg-Stadt vereinbart.
Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein,
bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.
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